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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Zahlungsmittel

Rz. 15

Zum Schutz des Verbrauchers gelten gegenüber Verbrauchern zusätzliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Der Unternehmer hat auf Webseiten für den Verbraucher zusätzlich zu den allgemeinen Pflichten (Angaben) nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312j Abs. 1 BGB@). Zu den Angaben nach § 312i Abs. 1 BGB@ s.u. Überblick.

Bietet der Unternehmer ein oder mehrere Zahlungsmittel an, muss die Benutzung eines Zahlungsmittels für den Verbraucher kostenlos sein. Dies gilt nicht nur im Internet, sondern generell. Eine Vereinbarung über Entgelte für die Benutzung von bestimmten Zahlungsmitteln (z.B. Kreditkarte, Lastschrift) mit denen der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten erfüllt, ist unwirksam, wenn keine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (siehe Zahlungsmittel).

Neben diesen Vertragsinformationen hat der Unternehmer dem Verbraucher noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen (siehe Verbraucherinformationen, Rz.12).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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