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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Ort

Rz. 23

a) Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen die Vertragsinformationen nach Art. 246a § 1 EGBGB@ dem Verbraucher unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, diesem klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden, vgl. § 312j Abs. 2 BGB@ (siehe Zeitpunkt, Rz.22).

b) Die Informationen müssen sich nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang zur Bestellung, sondern auch in einer räumlichen Nähe zur Schaltfläche befinden. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten (so BT-Drucksache 17/7745, S. 10), bestätigt durch OLG München, 31.01.2019 – 29 U 1582/18, Rn. 20 und BGH, 28.11.2019 - I ZR 43/19, der eine Revision nicht zugelassen hat.

Mit Schaltfläche ist der Bestellbutton "zahlungspflichtig bestellen" gemeint (siehe Bestellbutton, Rz.21)

Nach dem OLG München ist es wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Internetverträgen in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung (in unmittelbarer Nähe des Bestellbuttons) angezeigt werden (so OLG München).

Beispiel: Die Angabe von Produktdetails im Warenkorb genügt nicht. Die Produktdetails müssen auf der letzten Bestellseite abrufbar sein (OLG München aaO, Rn. 20-21). Auch das OLG Köln geht davon aus, dass die Angaben auf der Webseite zu machen sind, auf der sich der Button "zahlungspflichtig bestellen" befindet (vgl. OLG Köln, 08.05.2015 - 6 u 137_14 unter II. 2).

Ob für die Angabe von Produktdetails auf der letzten Bestellseite (wie Eingenschaftsangabe und Gesamtpreis) ein Link zu einer anderen Webseite mit Produktdetails ausreicht, hat der BGH in seiner Revisionsentscheidung zum OLG-Urteil München ausdrücklich offengelassen, da es für den Streitfall nicht entscheidend war.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Informationen und die Schaltfläche (Button) bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sein, z.B. ohne dass der Verbraucher scrollen muss (also unmittelbare Nähe). Keinesfalls soll es genügen, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind (BT-Drucksache 17/7745, S. 10-11).

Durch die unmittelbare Anzeige von Produktinformationen (insbesondere Produkteigenschaft und Gesamtpreis) vor dem zahlungspflichtigen Bestellen, soll der Verbraucher im Internet (wie im Laden an der Kasse) nochmals die Gelegenheit haben, das ausgewählte Produkt auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen.

Bei der Gestaltung des Bestellablaufs sind diese Vorgaben zu beachten. Die Vorgaben haben Auswirkung auf die einzelnen Schritte bis zur zahlungspflichtigen Bestellung (siehe Vertragsschritte, Rz.7).

Bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit (z.B. bei Handy) ist Art. 246a § 3 EGBGB@ von Bedeutung.

c) Sofern zugleich ein Fernabsatzvertrag vorliegt, müssen die Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB@ dem Verbraucher ebenfalls vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise und in der Nähe des Bestellbuttons zur Verfügung gestellt werden (siehe Fernabsatzvertrag).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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