Vertragsabschluss
Rz. 4
Bei einer Gattungsschuld steht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Gattung fest, aus der eine Sache geliefert werden soll.
Beispiel: K bestellt bei V eine Bleistift mit Bestell-Nr. 12312. V nimmt die Bestellung an. Es kommt zum Vertragsschluss. Der V schuldet einen Bleistift aus einer bestimmten Gattung.
Nach dem Vertragsabschluss, im Rahmen der Erfüllung, entscheidet der Schuldner, welche Sache aus der Gattung geleistet werden soll.
Bei der Auswahl der zu leistenden Sache hat der Schuldner darauf zu achten, dass die ausgewählte Sache mittlerer Art und Güte ist (
§ 243 Abs. 1 BGB@).
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>