Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Gesamtschuldner ist ein juristischer Begriff aus dem
Schuldrecht und erfordert die Haftung von mehreren Schuldnern.
Gesamtschuldner sind mehrere
Schuldner,
- die eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet,
- der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (vgl. § 421 BGB@).
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner fordern. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht.
Gesamtschuldner können kraft Gesetz oder durch Vertrag entstehen.
Beispiele: Mehrere Personen sind Inhaber eines gemeinsamen Kontos. Jeder Kontoinhaber haftet in voller Höhe für den Kontoausgleich. Bei einem gemeinsamen Wohnungsmietvertrag haften die Mieter als Gesamtschuldner für die Miete und Betriebskosten. Ist im Rahmen einer unerlaubten Handlung (
§ 823 BGB@) ein Sachschaden entstanden für den mehrere Personen nebeneinander verantwortlich sind, dann haften sie kraft Gesetz als Gesamtschuldner (
§ 830 BGB@). Mehrere Bürgen haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner (
§ 769 BGB@). Sie haften für den gleichen Vermögensnachteil des Geschädigten.
Gesamtschuldnerschaft kann auch entstehen durch verschiedene Schuldgründe, wenn die Schulden gleichrangig (gleichstufig) nebeneinander bestehen. Haften bei mehreren Schuldnern die Schuldner nicht gleichstufig, dann kann keine Gesamtschuld vorliegen (siehe Schuldgrund,
Rz.5).
Bei der Gesamtschuld bewirkt die Erfüllung durch einen Schuldner, dass die ganze Schuld getilgt wird (siehe Außenverhältnis gegenüber Gläubiger,
Rz.8).
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, erlangt der zahlende Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Schuldner (siehe Ausgleichsanspruch,
Rz.10).
Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gegenüber allen Vertragsparteien (Gesamtschuldnern) zu erklären (siehe Kündigung,
Rz.11)
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Rz. 2 >>