jura-basic (Gesamtschuldner Au��enverh��ltnis-gegen��ber-Gl��ubiger) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Gesamtschuldner

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Gesamtschuldner ist ein juristischer Begriff aus dem Schuldrecht und erfordert die Haftung von mehreren Schuldnern.

Gesamtschuldner sind mehrere Schuldner,

  • die eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet,

  • der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (vgl. § 421 BGB@).

Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner fordern. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht.

Gesamtschuldner können kraft Gesetz oder durch Vertrag entstehen.

Beispiele: Mehrere Personen sind Inhaber eines gemeinsamen Kontos. Jeder Kontoinhaber haftet in voller Höhe für den Kontoausgleich. Bei einem gemeinsamen Wohnungsmietvertrag haften die Mieter als Gesamtschuldner für die Miete und Betriebskosten. Ist im Rahmen einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB@) ein Sachschaden entstanden für den mehrere Personen nebeneinander verantwortlich sind, dann haften sie kraft Gesetz als Gesamtschuldner (§ 830 BGB@). Mehrere Bürgen haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner (§ 769 BGB@). Sie haften für den gleichen Vermögensnachteil des Geschädigten.

Gesamtschuldnerschaft kann auch entstehen durch verschiedene Schuldgründe, wenn die Schulden gleichrangig (gleichstufig) nebeneinander bestehen. Haften bei mehreren Schuldnern die Schuldner nicht gleichstufig, dann kann keine Gesamtschuld vorliegen (siehe Schuldgrund, Rz.5).

Bei der Gesamtschuld bewirkt die Erfüllung durch einen Schuldner, dass die ganze Schuld getilgt wird (siehe Außenverhältnis gegenüber Gläubiger, Rz.8).

Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, erlangt der zahlende Gesamtschuldner einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Schuldner (siehe Ausgleichsanspruch, Rz.10).

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gegenüber allen Vertragsparteien (Gesamtschuldnern) zu erklären (siehe Kündigung, Rz.11)


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000233 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...