Haftung
Rz. 7
Gesamtschuldner sind mehrere
Schuldner,
- die eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet,
- der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (vgl. § 421 BGB@).
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner fordern. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht.
Dies ist möglich, weil jeder Gesamtschuldner das Gleichartige schuldet. Die
Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (
§ 422 BGB@).
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