Wahlrecht
Rz. 6
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner fordern. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht (vgl.
§ 421 BGB@).
Leistet ein Gesamtschuldner, dann wirkt sich die Erfüllung auch auf die übrigen Schuldner aus (siehe Erfüllung,
Rz.9).
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