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Leistungszeit (Fälligkeit)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Die Leistungszeit bestimmt die Fälligkeit einer Leistung.

Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern kann, bzw. ab wann der Schuldner leisten muss (Fälligkeitszeitpunkt). Vor der Fälligkeit kann der Gläubiger eine Leistung nicht fordern und der Schuldner muss nicht leisten.

b) Ist eine Zeit für eine Leistung

  • weder bestimmt

  • noch aus den Umständen zu entnehmen,

so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB@), d.h. die Leistung ist sofort fällig.

Ist die Leistung sofort fällig, dann muss der Schuldner ohne zeitliche Verzögerung leisten. Muss der Schuldner sofort (ohne zeitliche Verzögerung) leisten, dann muss der Gläubiger auf die Leistung nicht warten.

Beispiel: Schließen zwei Personen einen Kaufvertrag und ist die Leistungszeit für den Kaufpreis nicht vereinbart und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, dann kann der Verkäufer den Kaufpreis sofort verlangen (sog. Barkauf).

Eine Leistung ist rechtzeitig erbracht, wenn sie innerhalb der Leistungszeit erfolgt. Die Leistungszeit (Fälligkeit) erfasst grundsätzlich nur die Leistungshandlung und nicht den Leistungserfolg (siehe Rechtzeitige Leistung, Rz.13).

c) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (§ 271 Abs. 2 BGB@). Die Leistungszeit kann durch Vertrag oder gesetzliche Regelung bestimmt sein (siehe Bestimmung der Leistungszeit, Rz.2).

d) Ist eine Fäligkeit nicht bestimmt, kann sich die Fälligkeit einer Leistung auch aus den Umständen ergeben. Bei den Umständen ist auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Aus der Natur des Schuldverhältnisses kann sich ergeben, dass eine Leistung nicht sofort, sondern erst später fällig wird (siehe Umstände, Rz.3).

Bei Vereinbarungen von Zahlungsfristen sind gesetzliche Sonderregelungen zu beachten. So ist eine Vereinbarng, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (siehe Zahlungsfrist, Rz.7).

c) Beim Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft Sache an Verbraucher) gilt für die Leistungszeit etwas anderes:

Ist eine Zeit für die nach dem Kaufvertrag (§ 433 BGB@) zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen (§ 475 Abs. 1 BGB@). Der Schuldner muss nicht sofort leisten. Mit dem Wort „unverzüglich“ bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass eine Handlung nicht sofort zu erfolgen hat, sondern lediglich ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB@). Aus sachlichen Gründen (abhängig vom Einzelfall), darf der Schuldner auch etwas später leisten, als sofort.Aus sachlichen Gründen ist eine zeitliche Verzögerung der Leistung zulässig (siehe Unverzüglich). Der Unternehmer muss die Sache aber spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben (§ 475 Abs. 1 BGB@). Die Vertragsparteiein können aber die Leistungen sofort erbringen (siehe Verbrauchsgüterkauf).

d) Leistet der Schuldner nicht fristgerecht, kann er in Verzug kommen (sog. Schuldnerverzug).

Die Fälligkeit der Leistung ist nicht nur für die Geltendmachung eines Anspruchs wichtig, sondern auch für den Beginn der Verjährungsfrist.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000116 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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