Einleitung
Rz. 1
Das BGB besteht aus 5 Büchern.
Das zweite Buch des BGB heißt "Recht der Schuldverhältnisse" (sog. Schuldrecht, 241-853 BGB).
Dort stehen gesetzliche Regelungen zum Schuldverhältnis.
Das Schuldverhältnis regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen (
Gläubiger und
Schuldner).
Ein Schuldverhältnis kann entstehen durch Vertrag (
vertragliches Schuldverhältnis) oder durch gesetzliche Regelungen (
gesetzliches Schuldverhältnis).
In der Rechtswissenschaft wird unterschieden:
- Schuldrecht Allgemeiner Teil (allgemeine Regelungen für Schuldverhältnisse)
- Schuldrecht Besonderer Teil (besondere Regelungen für bestimmte Schuldverhältnisse)
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