Einleitung
Rz. 1
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (
§ 535 Abs. 1 BGB@).
Vermieter ist regelmäßig der Eigentümer einer Wohnung. Möglich ist auch, dass ein Nutzungsberechtigter die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern vermietet, z.B. bei erlaubter Untervermietung.
Der Mieter ist zur Bezahlung der Miete verpflichtet (
§ 535 Abs. 2 BGB@). Die Miete für Wohnungen ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (
§ 556b BGB@). Haben mehrere Personen eine Wohnung gemietet, haften sie für die Miete als Gesamtschuldner (siehe
Gesamtschuldner).
Die
allgemeinen Mietvorschriften gelten auch für Wohnraumverhältnisse, sofern sich nichts anders aus den Regeln für Wohnraumverhältnisse ergibt (
§ 549 BGB@).
Nachstehend einen Auszug aus der Inhaltsübersicht zu wohnungsrechtlichen Themen:
- Gebrauchsüberlassung an Dritte
- Untervermietung an Touristen
- Kauf bricht nicht Miete (Hausverkauf)
- Wohnungsumwandlung (zur Eigentumswohnung)
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