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Fernabsatzvertrag (Informationspflichten)

Liefertermin

Rz. 12

Der Unternehmer hat den Verbraucher über den Termin (Liefertermin) zu informieren, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss ( Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB@).

Wer eine Ware im Internet verkaufen will, muss sagen, bis wann er liefern kann, z.B. sofort lieferbar oder lieferbar in 1-2 Werktagen.

Keinen konkreten Termin enthält die Angabe "Der Artikel ist bald verfügbar". Die Terminsangabe „bald“ ist weder hinreichend klar verständlich, noch ausreichend transparent für den Verbraucher. Der tatsächliche Lieferzeitpunkt bzw. -zeitraum bleibt vielmehr offen. Der Verbraucher kann den Fälligkeitszeitpunkt (Ablauf einer Lieferfrist) nicht bestimmen und den Unternehmer nicht in Verzug setzen, wenn es zu einer Auslieferung der versprochenen geschuldeten Ware nicht kommt (vgl. OLG Münschen, 17.05.2018 - 6 U 3815/17 unter II.3b).

Wird im Webshop keine Zeit zur Lieferung gemacht, ist die Leistung sofort fällig (sofort lieferbar), sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (vgl. § 271 Abs. 1 BGB@). Die Umstände sind abhängig vom Einzelfall.

Beispiel: Bei einer Vorauszahlung kann der Kunde erwarten, dass die angebotene Ware kurzfristig lieferbar ist.

Ist eine Lieferfrist bestimmt, kann der Unternehmer bei verspäteter Lieferung in Verzug kommen. Dabei muss zwischen Schickschuld und Bringschuld. Bei der Schickschuld schuldet der Unternehmer die rechtzeitige Absendung. Bei der Bringschuld schuldet der Unternehmer das rechtzeitige Anliefern.

Weitere Details zum Thema, siehe Leistungszeit


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Dokument-Nr. 000672 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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