Ort
Rz. 18
Die Informationen nach
Art. 246a § 1 EGBGB@ müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden (siehe Zeitpunkt,
Rz.17).
Bei einem Internetgeschäft muss die Information in räumlicher Nähe zur Schaltfläche zur Verfügung gestellt werden. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, die Schaltfläche zu betätigen, soll sich auch auf diese Informationen richten (so BT-Drucksache 17/7745, S. 10). Die Angabe von Produktdetails im Warenkorb genügt nicht. Die Produktdetails müssen auf der letzten Bestellseite (Bestellübersicht) abrufbar sein
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Nach dem Abschluss des Fernabsatzvertrags hat der Unternehmer den Vertrag mit Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen (siehe Vertragsbestätigung,
Rz.5).
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Rz. 19 >>