die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge (Nr. 14) oder
sich automatisch verlängernder Verträge (Nr. 14)
gegebenenfalls über die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht (Nr. 15)
zu informieren.
Diese Pflicht hat der Unternehmer auch im elektronischen Geschäftsverkehr vor dem Abschluss eines entgeltlichen Verbrauchervertrags zu beachten (§ 312j Abs. 2 BGB@). Diese Vorschrift verweist auf EGBGB Artikel 246a § 1 Absatz 1 (siehe elektronischer Geschäftsverkehr).
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