Vor Vertragsschluss
Rz. 4
Die Informationen nach
Art. 246a § 1 EGBGB@ müssen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden (
Art. 246a § 4 EGBGB@).
Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen einige Angaben (Art. 246a § 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, z.B. Wareneigenschaft, Gesamtpreis, Nebenkosten) in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Vertragserklärung stehen (
§ 312j Abs. 2 BGB@). Angaben bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses sind zu früh. Die Informationen müssen zum Abschluss des Bestellprozesses zu lesen sein, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt (BT-Drucksache 17/7745, Seite 10; betrifft § 312g, den jetzigen 312j Abs. 2).
Nach dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags ist der Unternehmer verpflichtet dem Verbraucher eine Bestätigung
- der Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung (EGBGB, Artikel 246a)
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (
§ 312f Abs. 2 BGB@).
Dauerhaften Datenträger sind Papier, DVD, USB-Stick, Festplatte. Durch die Bestätigung des Vertragsinhalts auf einem Datenträger soll der Verbraucher einen Nachweis über seine Rechte und Pflichten haben (siehe Vertragsbestätigung,
Rz.5).
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