Vor Vertragsschluss
Rz. 10
Der Unternehmer hat den Verbraucher vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht nach
Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB@ zu belehren. Der Verbraucher soll diese Informationen nicht erst nach Vertragsschluss erfahren, sondern er soll sie in seine Entscheidung einbeziehen können. Die Belehrung kann zu diesem Zeitpunkt mündlich oder in anderer Form erfolgen, wie z.B. auf der Webseite. Die Widerrufsbelehrung bedarf noch keiner besonderen Form.
Nach Vertragsschluss ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Ab Vertragsschluss bedarf die Widerrufbelehrung der Textform. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die Widerrufsbelehrung jederzeit zu lesen (siehe Zeitpunkt,
Rz.11).
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