Warenschuld
Rz. 2
Bei einer Sachleistung ist die Holschuld der gesetzliche Regelfall.
Die
Warenschuld ist eine Holschuld. Denn soweit die Parteien nichts vereinbart haben oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt, hat der Schuldner die Leistung an dem Ort zu erbringen, an welchem er zur Zeit der Entstehungdes Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung hat (
§ 269 BGB@).
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