Registereintragung
Rz. 2
Die
GmbH und
Aktiengesellschaft, als Kapitalgesellschaften, werden mit Eintragung ins Handelsregister rechtsfähig. Vor der Eintragung ins Handelsregister bestehen diese Gesellschaften nicht (
§ 11 GmbHG@,
§ 41 AktG@).
Mit Eintragung ins Handelsregister haftet den Gläubigern für Verbindlichkeiten der GmbH oder AG nur das Gesellschaftsvermögen (
§ 13 Abs. 3 GmbHG@,
§ 1 Abs. 1 AktG@). Die Gesellschafter haften nicht persönlich, d.h. die Gesellschafter können nicht verklagt werden.
Kapitalgesellschaften stehen auch im
Unternehmensregister.
Die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften sind im elektronischen
Bundesanzeiger zu veröffentlichen (
§ 325 Abs. 1 HGB@).
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