Versendungskauf
Rz. 4
Versendet der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person (z.B. Spediteur, Bahn, Post) ausgeliefert hat (
§ 447 BGB@).
Grund dieser Regelung ist, dass der Leistungsort (=Erfüllungsort) nach
§ 269 BGB@ beim Schuldner liegt. Danach muss der Käufer grundsätzlich die Sache beim Verkäufer abholen (gesetzliche Holschuld). Versendet der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers, dann soll der Käufer auch das Transportrisiko tragen. Daher geht mit Übergabe der zu versendenden Sache an das Transportpersonal das typische Transportrisiko (Untergang, Beschädigung) auf den Käufer über.
Beispiel: Wird eine Versandsache auf dem Transport zerstört, wird der Verkäufer von seiner Leistungspflicht befreit (
§ 275 Abs. 1 BGB@). Bei Anwendung von
§ 326 Abs. 1 BGB@ würde V seinen Kaufpreisanspruch verlieren. Wegen des
§ 447 BGB@ muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, auch wenn er keine Ware erhält.
Wenn der Verkäufer den Transport durch eigene Leute durchführt und diese den Untergang nicht verschulden, dann ist
§ 447 BGB@ ebenfalls anwendbar. Der Käufer trägt das Risiko des Untergangs.
Haben dagegen die eigenen Leute des V den Untergang der Kaufsache schuldhaft verursacht, wird deren Verschulden nach
§ 278 BGB@ dem Verkäufer zugerechnet. Dann trägt der Verkäufer die Preisgefahr. Da
§ 446 BGB@ zufälligen (schuldlosen) Untergang oder Verschlechterung voraussetzt, muss auch bei
§ 447 BGB@ eine schuldlose Gefahrrealisierung eintreten. Wegen
§ 278 BGB@ liegt aber ein schuldhafter Untergang vor.
Ist der Versendungskauf zugleich ein Verbrauchsgüterkauf sind auch die Sonderregelungen zum Verbrauchsgüterkauf zu beachten (siehe Verbrauchsgüterkauf,
Rz.5).
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