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Kaufvertrag (Allgemeines Kaufrecht)

Vertragsabschluss

Rz. 2

Ein Kaufvertrag (§ 433 BGB@) kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme), zustande (sog. Willensübereinstimmung).

Das Angebot muss so hinreichend bestimmt sein, dass die Annahme nur noch durch ein "ja" erfolgen kann,

Die Annahmeerklärung ist die Antwort auf den Antrag. Die Annahme ist wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger rechtzeitig zugegangen ist. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber nicht rechtzeitig angenommen wird.

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Dokument-Nr. 000284 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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