Besteuerung
Rz. 12
a) Die Personengesellschaft ist umsatzsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig, aber nicht einkommensteuerpflichtig.
b) Eine Einkommensteuerpflicht besteht für die Personengesellschaften nicht.
Bei einer Personengesellschaft stehen die Personen im Vordergrund. Das erzielte Ergebnis der Gesellschaft (z.B. Gewinn) wird den Personen zugerechnet. Daher erfolgt die Besteuerung der Ergebnisse der Personengesellschaft bei den Gesellschaftern. Nicht die Personengesellschaft versteuert den Gewinn, sondern die Gesellschafter.
Dazu muss das Finanzamt zunächst das Ergebnis der Personengesellschaft gesondert feststellen, um dann den Gewinn den einzelnen Gesellschafter zuordnen zu können. Steuerlich erfolgt dies in einem gesonderten Verfahren. Dies führt nicht das jeweilige Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen, sondern das Betriebsfinanzamt durch. Dem Betriebsfinanzamt muss das Betriebsergebnis der Gesellschaft, die Gesellschafter und deren Anteile an der Gesellschaft mitgeteilt werden. Das Betriebsfinanzamt prüft die Angaben und stellt die Gewinn- und Verlustanteile jedes Gesellschafters durch Feststellungsbescheid verbindlich fest (
Besteuerungsgrundlage). Auf der Grundlage des Feststellungsbescheids ermittelt das WohnsitzFinanzamt jedes Gesellschafters die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
Gesellschafter einer Personengesellschaft können natürliche Personen oder juristische Personen sein (z.B. bei GmbH & Co. KG).
Gesellschafter, die natürliche Personen sind, sind einkommensteuerpflichtig und haben einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
- die Gewinnanteile (z.B. der Gesellschafter einer OHG, KG)
- die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhalten hat oder
- die Vergütung für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern (§ 15 Abs. 1 EStG@).
Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z.B. Gewinnanteile, Vergütung für Arbeit) hat jeder Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung in Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) auszuweisen. Gesellschafter einer Personengesellschaft werden als Unternehmer angesehen.
c) Eine Personengesellschaft ist nicht einkommensteuerpflichtig und auch nicht körperschaftsteuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, wozu eine GmbH oder Aktiengesellschaft gehört. Eine Personengesellschaft ist keine
Körperschaft.
d) Eine Personengesellschaft ist zwar nicht einkommensteuerpflichtig, aber gewerbesteuerpflichtig.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb im Inland (
§ 2 Abs. 1 GewStG@), sofern er nicht nach
§ 3 GewStG@ von der Gewerbesteuer befreit ist.
Die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und wird vermehrt bzw. vermindert um bestimmte Beträge.
Bei einer OHG ist der Gewerbeertrag der OHG grundsätzlich der Gewinn der OHG. Der Gewerbeertrag ist mit der Steuermesszahl (3,5%) zu multiplizieren. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag ist mit dem Hebesatz der Gemeinde (abhängig vom Betriebsort) zu multiplizieren. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuerbetrag (siehe
Gewerbesteuer).
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