Erscheinungsformen
Rz. 3
a) Personengesellschaften bestehen aus mehreren Personen, mindestens zwei Personen. Eine Einmann-Personengesellschaft gibt es nicht.
b) Personengesellschaften sind
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist das
Grundmodell der Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft.
Auf die offene Handelsgesellschaft (OHG) finden, soweit nicht im OHG-Recht ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung (
§ 105 Abs. 3 HGB@).
Auf die Kommanditgesellschaft finden die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit im KG-Recht nicht ein anderes vorgeschrieben ist (
§ 161 Abs. 2 HGB@).
c) Tritt aus einer Zweipersonengesellschaft ein Gesellschafter aus, dann erlischt die Gesellschaft. Ein Fortbestand der Gesellschaft in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Personengesellschaft) ist nicht möglich. Bei einer GbR erfolgt in diesem Fall die Auseinandersetzung oder die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters gehen auf den verbleibenden Gesellschafter über (siehe
Anwachsung).
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