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Gesellschaften (Personengesellschaften)

Insolvenz

Rz. 13

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden, z.B. offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (vgl. § 11 InsO@).

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet (z.B. OHG), so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO@). Die Ansprüche der Gläubiger gegenüber einem Gesellschafter kann nur der Insolvenzverwalter geltend machen.

Die Gläubiger müssen Ihre Forderungen gegenüber den agesellschaftern beim Insolvenzverwalter anmelden, so dass der Insolvenzverwalter die Ansprüche geltend machen kann. So wird eine gleichmäßige Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger erreicht (siehe Insolvenz OHG).


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Dokument-Nr. 000607 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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