Personenzusammenschluss
Rz. 2
Personengesellschaften sind, wie
Kapitalgesellschaften, Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, z.B. Betrieb eines Handwerkbetriebs
Für die Gründung einer Personengesellschaft ist ein Personenzusammenschluss von mindestens 2 Personen (Gesellschaftern) erforderlich (siehe Zweipersonengesellschaft,
Rz.10).
Bei Personengesellschaften muss mindestens ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt haften, d.h. mindestens ein Gesellschafter kann von den Gläubigern der Gesellschaft persönlich verklagt werden (nicht möglich bei einer
Kapitalgesellschaft).
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