Vertretung
Rz. 7
Für die OHG gilt, dass jeder Gesellschafter zur Vertretung befugt ist, sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wird (
§ 125 HGB@). Bei einer OHG haften alle Gesellschafter kraft Gesetz für die Verbindlichkeiten der OHG persönlich und unbeschränkt (vgl.
§ 128 HGB@).
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Für die KG gilt ebenfalls, dass alle persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung befugt sind. Auf sie findet das OHG-Recht entsprechend Anwendung (vgl.
§ 161 Abs. 3 HGB@), weil das KG-Recht keine eigenen Regelungen für die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG hat. Für den nicht persönlich haftenden Gesellschafter (Kommanditist) regelt das KG-Recht (
§ 170 HGB@), dass er von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Mehr zur KG
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Bei der GbR ist ebenfalls jeder persönlich haftende Gesellschafter vertretungsberechtigt, sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (vgl.
§ 709 BGB@,
§ 710 BGB@,
§ 714 BGB@).
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