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Gesellschaften (Personengesellschaften)

Vertretung

Rz. 7

Für die OHG gilt, dass jeder Gesellschafter zur Vertretung befugt ist, sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen wird (§ 125 HGB@). Bei einer OHG haften alle Gesellschafter kraft Gesetz für die Verbindlichkeiten der OHG persönlich und unbeschränkt (vgl. § 128 HGB@).

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Für die KG gilt ebenfalls, dass alle persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung befugt sind. Auf sie findet das OHG-Recht entsprechend Anwendung (vgl. § 161 Abs. 3 HGB@), weil das KG-Recht keine eigenen Regelungen für die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG hat. Für den nicht persönlich haftenden Gesellschafter (Kommanditist) regelt das KG-Recht (§ 170 HGB@), dass er von der Vertretung ausgeschlossen ist.

Mehr zur KG >> [mehr..]

Bei der GbR ist ebenfalls jeder persönlich haftende Gesellschafter vertretungsberechtigt, sofern er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (vgl. § 709 BGB@, § 710 BGB@, § 714 BGB@).

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Dokument-Nr. 000607 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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