Zweipersonengesellschaft
Rz. 10
Für die Gründung einer Personengesellschaft ist ein Personenzusammenschluss von mindestens 2 Personen (Gesellschaftern) erforderlich.
Tritt aus einer Zweipersonengesellschaft ein Gesellschafter aus, dann erlischt die Gesellschaft. Ein Fortbestand der Gesellschaft in der Person des letzten Mitgesellschafters (sog. Ein-Personengesellschaft) ist nicht möglich. Die Gesellschaft wird beendet. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über.
Beim Tod eines Gesellschafters kann anderes gelten. Löst sich die Gesellschaft wegen des Todes eines Gesellschafters auf (vgl. Auflösungsgrund:
§ 727 BGB@,
§ 131 Abs. 3 HGB@), dann treten grundsätzlich die Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters. Die Erben werden Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Es erfolgt eine Abwicklung der Gesellschaft, insbesondere Beendigung der schwebenden Geschäfte und Verteilung eines vorhandenen Gewinns.
Wird der verbleibende Gesellschafter zugleich Erbe, dann wird die Gesellschaft sofort beendet. Eine Liqidation (Abwicklung) fällt weg. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über.
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