Zinspflicht
Rz. 3
Da die gesetzliche Verzugszinsen nicht nach Stunden, sondern nur nach vollen Tagen geschuldet werden, beginnt die Zinspflicht nicht bereits mit jedem Verzugseintritt. Tritt der Verzug im Laufe eines Tages ein, dann beginnt die Zinspflicht erst am nächsten Tag, z.B. beim Verzug durch Mahnung (siehe Verzugsbeginn,
Rz.4).
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