Laufzeit
Rz. 19
a) Zum Schutz des Verbrauchers gelten im elektronischen Geschäftsverkehr neben den allgemeinen Kundeninformationen (siehe Kundeninformationen,
Rz.2) zusätzliche Informationspflichten.
Der Unternehmer hat bei einem Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 des
Art. 246a § 1 Absatz 1 EGBGB@ zur Verfügung zu stellen (vgl
§ 312j Abs. 2 BGB@) z.B.
- die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge (Nr. 11),
- gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht (Nr. 12).
Diese Informationen hat der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt (also am Ende des Bestellvorgangs), klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen (
§ 312j Abs. 2 BGB@).
b) Neben diesen Vertragsinformationen hat der Unternehmer dem Verbraucher noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen (siehe Verbraucherinformationen,
Rz.12).
c) Die Pflicht zur Laufzeitangabe hat der Unternehmer auch vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Internet nach dem Fernabsatzrecht zu beachten (vgl.
§ 312d Abs. 1 BGB@). Diese Vorschrift verweist ebenfalls auf EGBGB Artikel 246a (siehe
Fernabsatzvertrag).
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