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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Pflichten)

Zeitpunkt

Rz. 22

a) Der Unternehmer hat seine gesetzlichen Pflichten nach § 312i BGB@ und § 312j BGB@ bei Vertragsschluss zu erfüllen.

Manche Pflichten hat der Unternehmer bereits

  • bei Beginn des Bestellvorgangs oder

  • kurz vor Abgabe der Bestellung

zu erfüllen.

b) Bei Beginn des Bestellvorgangs

Der Bestellvorgang beginnt, wenn der Kunde sich für eine Produkt im Webshop entschieden hat und das Produkt in den Warenkorb legt.

Zum Schutz der Kunden hat der Unternehmer rechtzeitig vor Abgabe dessen Bestellung, den Kunden über die in Art. 246c enthaltenen Informationen zu unterrichten (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB@), das sind z.B. Informationen über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen, darüber wie er Eingabefehler vor der Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann und darüber, welche Sprachen für den Vertragsschluss zur Verfügung stehen (vgl. Art. 246c).

Zum Schutz von Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312j Abs. 1 BGB@). Diese Informationen sind im Webshop zu machen, noch bevor der Kunde die Ware in den Warenkorb legt und mit der Bestellung fortfährt. Die Angabe der Zahlungsmittel ist lediglich bei entgeltlichen Verträgen erforderlich.

c) Kurz vor Abgabe der Bestellung

Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB@ zu beachten. Zu den Informationen gehören beispielsweise die Angaben zur Produkteigenschaft und dem Gesamtpreis (siehe Verbraucherinformationen, Rz.12).

Diese verbraucherschützenden Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB@ hat der Unternehmer unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, diesem klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen (§ 312j Abs. 2 BGB@).

Die Informationen sind in hervorgehobener Weise gemacht, wenn sie sich vom normalen Text abheben und nicht im Gesamttext untergehen.

Der Verbraucher soll diese Informationen nicht erst nach Abgabe der Bestellung, sondern unmittelbar vor der Bestellung erfahren. Er soll die Informationen (z.B. über Produkteigenschaft und Gesamtpreis) in seine Entscheidung einbeziehen können. Es muss ein zeitlicher Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Kunden geben. Angaben bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses sind zu früh. Die Informationen müssen zum Abschluss des Bestellprozesses zu lesen sein, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt (vgl. BT-Drucksache 17/7745, S. 10; betrifft Gesetzesentwurf zu § 312g, dem jetzigen § 312i und § 312j). Die Angaben sind auf der Webseite zu machen, auf der sich der Button "zahlungspflichtig bestellen" befindet (vgl. OLG Köln, 08.05.2015 - 6 u 137/14 unter II. 2).

Beispiel: Bei einer Bestellung im Internet muss dem Verbraucher bewusst sein, was er bestellt und dass die Zahlungspflicht dann eintritt, wenn er die Schaltfläche "zahlungspflichtig bestellen" betätigt. Daher müssen die Informationen über Produkteigenschaft und Gesamtpreis auch in einem räumlichen Zusammenhang zur Schaltfläche sein (OLG Köln aaO), weitere Details unter Ort (siehe Ort, Rz.23).

d) Bei Vertragsschluss

Bei Vertragsschluss hat der Unternehmer dem Kunden die Möglichkeit zu schaffen die Vertragsbestimmungen abzurufen und zu speichern (§ 312i Abs. 1 BGB@).

e) Nach Vertragsschluss

Nach dem Vertragsabschluss hat der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt zu bestätigen, sofern der Vertrag ein Fernabsatzvertrag ist (siehe Fernabsatzvertrag, Rz.29).


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Dokument-Nr. 0001308 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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