Telefonanrufe
Rz. 13
Zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung am Telefon hat der Unternehmer bestimmte Informationspflichten zu beachten, wenn er einen Verbraucher anruft, um mit diesem einen Vertrag zu schließen.
Ruft der Unternehmer einen Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, dann hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs
- gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie
- den geschäftlichen Zweck des Anrufs
offenzulegen (
§ 312a Abs. 1 BGB@).
Durch diese Regelung wird der Verbraucher vor langen Telefongesprächen und einer Überrumpelung geschützt. Hat der Verbraucher kein Abschlussinteresse, kann er das Gespräch sofort beenden.
<< Rz. 12 ||
Rz. 14 >>