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Vertrag (Verbrauchervertrag)

Zahlungsmittel

Rz. 12

Zahlungsmittel sind Mittel des Zahlungsverkehrs, um die Geldschuld zu begleichen.

Eine Geldschuld ist grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen (BGH, 20.05.1010 - XA ZR 68/09 unter Tz. 29).

Eine Banküberweisung ist zulässig, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Das stillschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner (so BGH aaO, Tz. 29).

Nach dem BGH muss die Entgegennahme einer Leistung (Zahlung), die der Erfüllung der Leistungspflicht dient, unentgeltlich sein. Ein gesondertes Entgelt (Gebühren) kann für eine zusätzliche Leistung verlangt werden. Die Annahme von Zahlungen sei keine Sonderleistung (so BGH aaO, Tz. 42).

Die Annahme einer Kartenzahlung ist dann eine Sonderleistung, wenn auf besonderen Wunsch des Kunden eine Kartenzahlung möglich ist und dem Kunden noch andere gängige und zumutbare Wege zur Verfügung (zur Auswahl) stehen (BGH aaO, Tz. 43).

Eine Vereinbarung über Entgelte für die Benutzung von bestimmten Zahlungsmitteln (z.B. Kreditkarte, Lastschrift) mit denen der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten erfüllt, ist nach § 312a Abs. 4 BGB@ unwirksam, wenn

  • keine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

  • das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Beispiel: Besteht eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit, wie Lastschriftverfahren oder Überweisung, dann ist ein kostendeckendes Entgelt für die Kartennutzung zulässig. Eine überteuerte Geldkartennutzung ist unwirksam.

Diese Grenzen der Vereinbarung von Entgelten für Zahlungen wurden bereits vom BGH im Jahr 2010 aufgestellt und dann im Jahr 2014 in § 312a Abs. 4 BGB@ übernommen.

Seit Januar 2018 sind auch die Regelungen zum SEPA-Zahlungsverkehr nach § 270a BGB@ zu beachten, wonach Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel wie SEPA-Überweisungen oder bestimmten Zahlungskarten unwirksam sind (siehe Zahlungsverkehr).

Einzelheiten zu Zahlungsarten:

Die Sofortüberweisung ist zwar eine gängige Zahlungsmöglichkeit, sie ist aber für den Verbraucher nicht zumutbar und daher als einziges kostenloses Zahlungsmittel nicht zulässig (BGH, 18.07.1017 – KZR 39/16).

Die Lastschrift ist zwar eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit, sie darf aber von Energieversorgungsunternehmen für Verbraucher nicht die einzige Bezahlmöglichkeit sein (OLG Köln, 24.03.2017 – 6 U 146/16). Denn Kunden ohne Konto können am Lastschriftverfahren nicht teilnehmen und werden daher unangemessen benachteiligt. Das OLG Köln hat eine Revision nicht zugelassen.


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Dokument-Nr. 000232 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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