Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen (
Vertrag).
Einem Vertragsschluss geht ein geschäftlicher Kontakt und eine Vertragsanbahnung voraus.
Eine Vertragsanbahnung liegt vor, wenn
- der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung
- die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte und Rechtsgüter gewährt oder
Beispiel: Führen der Verkäufer und der Kaufinteressent ein Gespräch über die Eigenschaften einer Sache und darf der Kunde die Sache in die Hand nehmen oder die Sache kurz nutzen (mit dem Auto eine Probefahrt machen), dann liegt eine Vertragsanbahnung vor.
Bereits zum Zeitpunkt der Vertragsanbahnung entsteht kraft Gesetz ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutzpflichten (
§ 311 Abs. 2 BGB@).
Mit dem Beginn von konkreten Verhandlungen über den Vertragsinhalt beginnen die
Vertragsverhandlungen, z.B. nach der Probefahrt verhandeln die Parteien über den Kaufpreis.
||
Rz. 2 >>