Barzahlung
Rz. 2
Bei vereinbarter Barzahlung hat der Schuldner dem Geldgläubiger das Geld in bar zu übergeben.
Bei den täglichen Barzahlungsgeschäften wird der Vertrag beim Geldgläubiger (z.B. beim Verkäufer) geschlossen und beim Gläubiger muss das Geld bar gezahlt werden. In diesem Fall liegt der Leistungsort (=Ort der Leistungshandlung) nicht beim Geldschuldner, sondern beim Geldgläubiger. Zu ihm muss der Schuldner das Geld bringen und ihm andienen (zur Übergabe anbieten). Es liegt
Bringschuld vor.
Beispiel: Bei der alltäglichen Barzahlung im Verkaufsladen befindet sich der Ort der Zahlung (Leistungshandlung) beim Gläubiger. Der Geldschuldner hat das Geld zum Gläubiger zu bringen.
Bei Distanzgeschäften (z.B.
Fernabsatzvertrag) kommt Barzahlung kaum noch vor. Auch bei größeren Geldbeträgen ist Barzahlung selten. In diesen Fallen erfolgt die Bezahlungen der Geldschuld bargeldlos, z.B. durch Überweisung oder Lastschriftverfahren.
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