Zahlungsverkehr (Allgemein)
Rz. 1
Gegenstand des Zahlungsverkehrs ist die Begleichung einer Zahlungsverbindlichkeit.
Der Grund einer Zahlungsverbindlichkeit kann ein vertraglicher Zahlungsgrund (z.B.
Kaufvertrag) oder ein gesetzlicher Zahlungsgrund (z.B. Zahlung eines Schadensersatzes) sein.
Kraft eines
Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (
§ 241 Abs. 1 BGB@).
Durch die Zahlung will der Schuldner seine Schuld tilgen. Es gibt unterschiedliche Zahlungsarten.
Eine Tilgung ist möglich durch
- Barzahlung (siehe Barzahlungen, Rz.6)
- Überweisung (siehe Überweisungen, Rz.7)
- Lastschrift (siehe Lastschriftverfahren, Rz.9)
- Kartenzahlung (siehe Kartenzahlungen, Rz.11)
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam (
§ 270a BGB@).
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Rz. 2 >>