Sachzusammenhang
Rz. 3
Für die Bestimmung einer Person als Unternehmer ist der Zweck des Rechtsgeschäfts maßgebend (
§ 14 Abs. 1 BGB@).
Schließt eine Person ein Rechtsgeschäft zu unternehmerischen Zwecken ab, dann ist diese Person für das geschlossene Rechtsgeschäft als Unternehmer iSd
§ 14 BGB@ anzusehen.
Dies erfordert einen engen Zusammenhang zwischen Rechtsgeschäft und Unternehmen (Betrieb).
Einen engen Bezug zum Unternehmen haben
- Grundgeschäfte (Kerngeschäfte) und
Die Grundgeschäfte sind die Kerngeschäfte. Das sind die Geschäfte, die den Unternehmensgegenstand betreffen (siehe Grundgeschäfte,
Rz.4)
Hilfsgeschäfte betreffen nicht den Unternehmensgegenstand, aber sie dienen dem Unternehmen (siehe Hilfsgeschäfte,
Rz.5).
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