Tilgungsplan
Rz. 7
Der Tilgungsplan enthält Angaben über die Tilgung des Darlehens.
Verlangt der Darlehensnehmer nach
§ 492 Abs. 3 BGB@ einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen,
- welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und
Dabei ist aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden (siehe
Tilgungsplan).
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