Widerrufsrecht
Rz. 13
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu (
§ 495 BGB@).
Dient der Darlehensbetrag der Finanzierung eines Kaufs, dann bilden der Verbraucherdarlehensvertrag und Kaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit (sog. verbundene Verträge).
Ist bei wirtschaftlich verbundenen Verträgen ein Vertrag widerrufbar (z.B. Verbraucherdarlehensvertrag) und der andere Vertrag unwiderrufbar (z.B. Kaufvertrag), dann wird beim Widerruf des widerrufbaren Vertrags auch der andere Vertrag widerrufen (siehe
verbundene Verträge).
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