Beginn der Laufzeit
Rz. 3
Die Frist der bindenden Laufzeit iSd
§ 309 Nr. 9 BGB@ beginnt mit dem Abschluss des Vertrags und nicht mit einem späteren vereinbarten Leistungsbeginn, denn ein Vertrag bindet ab Vertragsabschluss und nicht erst ab dem Leistungsaustausch (BGH 17.03.1993 -VIII ZR 180/92, Abschluss von Wartungsverträgen für Videoverträge).
Bei der Berechnung der bindenden Laufzeit ist die Probezeit nicht mitzurechnen, denn bis zum Ende der Probezeit liegt keine bindende Laufzeit vor, da während der Probezeit eine frühzeitige Lösung vom Vertrag möglich ist (siehe Berechnung der Erstlaufzeit,
Rz.4).
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