Einleitung
Rz. 1
Bei einem befristeten Vertrag ist die Laufzeit zeitlich begrenzt (Zeitvertrag). Die vertragliche Bindung endet mit Ablauf der bestimmten Laufzeit, sofern der Vertrag nicht verlängert wird (siehe
Zeitvertrag).
Eine Verlängerung der Laufzeit des Zeitvertrags ist bei Vertragsschluss durch ausdrückliche Vereinbarung oder durch einseitig vorformulierte Regelungen in den
AGB (AGB-Klausel) möglich.
Klauselbeispiel: "Ich bestelle eine Wochenzeitung für 2 Jahre" (Klausel 1). "Wird das Abonnement nicht einen Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert es sich um ein Jahr" (Klausel 2). Der vereinbarte Zeitvertrag (siehe Klausel 1) verlängert sich, wenn der Kunde vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht vorher erklärt, die Verlängerung nicht zu wollen (siehe Klausel 2). Erklärt der Kunde zum Ende der Laufzeit, dass er eine Vertragsverlängerung nicht will, dann endet der befristete Vertrag mit Ablauf der Zeit.
Einseitig vorformulierte Regelungen liegen auch vor, wenn der Kunde ein Wahlrecht zwischen längeren und kürzeren Laufzeiten hat. In diesem Fall hat der Verwender trotzdem die Bedingungen gestellt (siehe auch
Regelungsalternativen).
Bei einem Laufzeitvertrag (Zeitvertrag) ist zu unterscheiden zwischen
- der erstmaligen Vertragslaufzeit nach Vertragsabschluss (sog. Erstlaufzeit) und
- der anschließenden Vertragsverlängerung.
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