Erstmalige Laufzeit
Rz. 2
Bei einem Laufzeitvertrag (befristeter Vertrag) ist die Laufzeit zeitlich begrenzt.
Ist die Laufzeit in AGB geregelt, ist
§ 309 Nr. 9a BGB@ zu beachten.
Bei Verträgen über regelmäßigen Waren- Dienst oder Werkleistungen ist die erstmalig Vertragslaufzeit nach Vertragsabschluss in AGB auf max. 2 Jahren beschränkt.
Eine regelmäßige Leistung liegt bei wiederkehrenden oder periodischen Leistungen vor, z.B. bei Zeitungsabo, Wartungsvertrag, Unterrichtsvertrag, Reinigungsvertrag.
Bei solchen Verträgen ist eine erstmalige bindende Laufzeit von mehr als 2 Jahren unzulässig (vgl.
§ 309 Nr. 9a BGB@).
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