Bei Vertragsschluss
Rz. 3
Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Vertragsschluss auf die AGB hinzuweisen (
§ 305 Abs. 2 BGB@), d.h. die Zeitspanne zwischen dem Hinweis und der Vertragserklärung darf nicht zu groß sein.
Gibt der Kunde ein Vertragsangebot ab, dann muss der Hinweis kurz vor oder gleichzeitig bei der Abgabe des Angebots erfolgen.
Beispiele: Auf der Bestellkarte eines Katalogs steht ein Hinweis auf die AGB, die im Katalog abgedruckt sind. Im Kassenbereich eines Kaufhauses ist ein Aushang mit AGB.
Ein Hinweis nach Vertragsschluss ist verspätet, z.B. AGB-Abdruck auf der Rückseite einer Rechnung oder Eintrittskarte.
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