Internet
Rz. 9
AGB gegenüber Verbrauchern werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Kunde auf die AGB hingewiesen wird und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (
§ 305 Abs. 2 BGB@).
Im Internet erfordert dies nach dem BGH, dass
- der Unternehmer dem Verbraucher
- die Möglichkeit zu verschaffen hat,
- die AGB aufzufinden und abzuspeichern.
Dies erfordert einen gut sichtbaren Link auf der Website und die Möglichkeit zum Abspeichern oder Ausdrucken. Dann hat der Kunde in zumutbarer Weise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme (BGH, 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, Tz. 16).
Beispiel: AGB können durch Anklicken des unterstrichenen Wortes "AGB" auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden (BGH aaO, Tz. 16).
Nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher die AGB tatsächlich liest oder abspeichert oder ausdruckt. Die Möglichkeit zum Abspeichern, Ausdrucken oder Lesen der AGB genügt.
Diese Vorgaben des BGH für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag, gelten nach
§ 312i BGB@ generell für alle Vertragsbestimmung im elektronischen Geschäftsverkehr. Nach dieser Vorschrift muss der Kunde im Internet die Möglichkeit haben die Vertragsbestimmungen abzurufen (lesen) und in wiedergabefähiger Form zu speichern, z.B. auf der Festplatte (siehe
Pflichten).
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