Kenntnisnahme
Rz. 5
a) Möchte der Vertragspartner die AGB lesen muss er die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Vertragsklauseln haben (
§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB@).
Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB setzt voraus
- Zugänglichkeit der AGB und
- Verständlichkeit der AGB.
Bei Vertragsschluss unter Anwesenden muss der Verwender die AGB vorlegen oder zu mindesten auf die AGB hinweisen, soweit ein Hinweis zumutbar ist, so dass der Vertragspartner vor Ort die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Bei Vertragsabschluss unter Abwesenden müssen die AGB dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Schreiben zugefügt werden. Es genügt nicht der Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt werden.
Beim Vertragsschluss im Internet hat der Unternehmer dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufzurufen und auszudrucken (siehe Internet,
Rz.9).
Für Verträge zwischen Unternehmern gilt eine Erleichterung. Die AGB müssen nicht dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Schreiben zugefügt werden, sondern es genügt der Hinweis, dass die AGB auf Wunsch übersandt werden.
Ein Text, der für einen Durchschnittskunden völlig unverständlich und unübersichtlich ist, wird nicht in den Vertragsinhalt einbezogen (siehe Verständlichkeit,
Rz.7).
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>