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AGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)

Abnahmefrist

Rz. 7

Die Abnahmefrist oder Überprüfungsfrist regelt die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung.

Eine Bestimmung in AGB ist unwirksam,

  • durch die sich der Verwender vorbehält,

  • eine Entgeltforderung des Vertragspartners

  • erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen (§ 308 Abs. 1b BGB@)

Je länger die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Ware in AGB geregelt ist, desto länger beträgt die Zeit für die Geldzahlung.

Als unangemessen ist eine Überprüfungszeit oder Abnahmezeit von mehr als 15 Tagen anzusehen. Dies ergibt sich aus der Regelung für Personen, die nicht Verbraucher sind.

Ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine einseitig bestimmte Zeit für die Überprüfung oder Abnahme von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist (§ 308 Abs. 1b BGB@).

Mit dem Begriff "nach Empfang der Gegenleistung" ist nicht die Abnahme (Genehmigung) der Leistung, sondern die Erbringung der abnahmereifen Leistung gemeint, z.B. bei einem Werkvertrag die zur-Verfügung-Stellung des abnahmereifen Werkes (vgl. BT-Drucksache 18/1309 S. 15, dort zum gleichen Begriff in § 271a Abs. 1 BGB@, wie in § 308 Abs. 1b BGB@).


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Dokument-Nr. 000656 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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