Der Agenturvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB) nicht geregelt. Das Wesensmerkmal des Agenturvertrags ist die Verpflichtung zur Vermittlungstätigkeit (Vermittlungsleistung). Der Auftragnehmer (Agent) übernimmt regelmäßig die Verpflichtung, dauernd für einen Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln. Neben der Vermittlungsleistung enthält der Agenturvertrag regelmäßig auch die Vollmacht in fremden Namen und auf fremde Rechnung einen Vertrag abzuschließen.
Der Agenturvertrag kommt in unterschiedlichen Bereichen der Wirtschaft vor, z.B.
- als Vertrag zwischen einer Künstleragentur und einem Künstler (Agentur vermittelt Künstler an Filmproduktionsfirmen oder Veranstaltungen; sog. Künstlervermittlungsvertrag) oder
- als Vertriebsvertrag zwischen Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiben (Tankstellenbetreiber verkauft Produkte eines Mineralölunternehmen im Namen und auf Rechnung des Mineralölunternehmen) oder
- als Vertriebsvertrag zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer (Versicherungsvertreter schließt mit Versicherungsgesellschaft einen Vertrag über den Vertrieb von Versicherungsprodukten)
Das Entgelt für die erbrachte Vermittlungsleistung wird meistens in Form einer Vermittlungsprovision gezahlt.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiben hat der BGH das Recht des Handelsvertreters angewendet (vgl. BGH, 18. April 2007 - VIII ZR 117/06, Leitsatz), ebenso auf das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer (vgl. BGH, 04. Dezember 2013 - XII ZB 534/12, Tz. 14). Der Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer mehrere Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (siehe
Handelsvertreter).
Vom Agenturvertrag ist der Kommissionsagenturvertrag zu unterscheiden (siehe
Kommissionsagenturvertrag).