Annahmefrist
Rz. 3
Die Annahme hat innerhalb der Annahmefrist zu erfolgen, ansonsten erlischt der Antrag.
Der Antrag erlischt, wenn
- die Annahme dem Antragenden nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB@).
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann der Annehmende die Annahme nur innerhalb dieser Frist vornehmen (vgl.
§ 148 BGB@).
Hat der Antragende keine Annahmefrist bestimmt, dann ist die Dauer der Annahmefrist vom Einzelfall abhängig (
§ 147 BGB@)
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (
§ 147 Abs. 2 BGB@,
Details).
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