Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Arbeitgeberdarlehen ist ein
Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
Durch die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens bringt der Arbeitgeber seine Wertschätzung gegenüber einem Mitarbeiter zum Ausdruck und signalisiert einen gesicherten Arbeitsplatz auf einen absehbaren Zeitraum, z.B. Laufzeit des Arbeitgeberdarlehens.
Grundsätzlich ist ein Darlehensvertrag über ein Arbeitgeberdarlehen ein
Verbraucherdarlehensvertrag, da ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher vorliegt. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag sind die verbraucherschützenden Sonderregelungen der §
§ 491 ff. BGB@ zu beachten, z.B. Schriftform und gesetzlicher Mindestinhalt.
Die verbraucherschützenden Sonderregelungen sind nicht auf jedes Arbeitgeberdarlehen anwendbar.
Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, z.B.
- bei denen der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt,
- die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren, als dem marktüblichen, effektiven Jahreszins abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden (vgl. § 491 Abs. 2 BGB@).
Vom Arbeitgeberdarlehen ist der Vorschuss (z.B. Lohnvorschuss) zu unterscheiden. Der Lohnvorschuss betrifft die Vergütung des Arbeitnehmers. Vorschüsse sind Leistungen, welche sich auf die künftige zu verdienende Vergütung beziehen.
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