Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und Besteller. Gegenstand des Bauvertrags ist eine Bauleistung, allerdings nicht jede Bauleistung.
Die Bauleistung muss einem bestimmten Zweck dienen.
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau
davon (
§ 650a BGB@).
Der Begriff Bauwerk erfasst den Hoch- und Tiefbau. Er erfasst Gebäude, aber auch Brücken und Tunnel, sowie Straßen (siehe Bauwerk,
Rz.3).
Außenanlagen sind Grundstücksflächen. Zu den Grundstücksflächen gehören Flächen, wie Zugangswege, Parkplätze, Grünflächen, Sportplätze (BT-Drs. 18/8486, S. 66). Ein Vertrag mit einem Landschaftsgärtner oder mit einem anderen Grundstücksflächengestalter kann ein Bauvertrag sein (siehe Außenanlagen,
Rz.4).
b) Die Bauleistungen müssen bestimmten Zwecken dienen, sonst liegt kein Bauvertrag vor. Es muss sich um Bauleistungen an einem Bauwerk handeln. Zu den Bauleistungen an einem Gebäude oder Anbau (Arbeiten an einem Bauwerk) gehören Mauerarbeiten, Dachdeckerarbeiten aber auch andere handwerkliche Arbeiten, wie Malerarbeiten oder Arbeiten für Gas-, Wasser-, Stromversorgung, sofern diese Arbeiten der Herstellung, der Wiederherstellung, der Beseitigung oder dem Umbau eines Gebäudes dienen (siehe Bauleistungen,
Rz.5).
Bei Instandhaltungsarbeiten für ein Bauwerk, müssen die Instandhaltungsmaßnahmen für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sein (vgl.
§ 650a Abs. 2 BGB@), d.h. nicht jeder Vertrag über eine Wartungsarbeit oder über eine kleine Reparaturarbeit fällt unter den Bauvertrag mit seinen speziellen Regelungen. Die Instandhaltung eines Bauwerks mit wesentlicher Bedeutung ist z.B. eine Dachreparatur, Isolierung der Kelleraußenwände, Renovierung eines Hauses (siehe Instandhaltungen,
Rz.9).
c) Der Bauvertrag ist auf ein konkretes Ergebnis (Werk) gerichtet. Nicht die ausführende Leistung (Arbeitseinsatz, Leistungshandlung) führt zur Schuldbefreiung, sondern die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs (z.B. die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks). Der Bauvertrag ist von seiner Rechtsnatur ein Werkvertrag (siehe Rechtsnatur,
Rz.2), er ist ein Unterfall des
Werkvertrags.
Der Bauvertrag ist ab 2018 im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 650a ff geregelt. Bis 2018 wurden auf den Bauvertrag (BGB-Bauvertrag) ausschließlich die Regelungen des Werkvertrags angewendet. Nach den neuen Regelungen für den Bauvertrag gelten die Vorschriften des Werkvertrags ergänzend (
§ 650a Abs. 1 BGB@), d.h. auf den Bauvertrag sind die gesetzlichen Regelungen des
Werkvertrags (Werkvertragsrecht) anwendbar, sofern die Sondervorschriften zum Bauvertrag nichts anderes regeln.
Begehrt der Besteller eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs, dann sollen die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung anstreben. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen (
§ 650b BGB@).
d) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller die gesetzlichen Mängelrechte innerhalb der Mängelrechtefrist geltend machen (siehe Mängelrechte,
Rz.19).
Die Vergütung für Bauleistungen ergibt sich
§ 631 BGB@ (Werkvertrag) iVm
§ 641 Abs. 1 BGB@ (siehe Vergütung,
Rz.14).
e) Zu den Sonderregelungen des Bauvertrags gehören
- Einstweilige Verfügung bei Streitigkeiten (§ 650d BGB@)
- Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und Schlussrechnung (§ 650b BGB@)
Wird der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet, dann liegt ein Verbraucherbauvertrag vor (s.u.
Verbraucherbauvertrag).
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Rz. 2 >>