jura-basic (Darlehen Einlagensicherung) - Grundwissen
   
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Darlehensvertrag (Einlagensicherung)

Rechtslage nach dem EAEG

Rz. 1

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (Stand: 01/2010).

- Sicherungspflicht der Kreditinstitute -

Die Institute sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern (§ 2 EAEG@).

- Entschädigungseinrichtung -

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform, http://www.edb-banken.de

- Entschädigungsanspruch -

Der Gläubiger eines Instituts hat im Entschädigungsfall gegen die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4 (§ 3 Abs. 1 EAEG@).

- Umfang des Entschädigungsanspruchs -

Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts.

Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten (§ 4 Abs. 1 EAEG@).

Der Entschädigungsanspruch ist gemäß § 4 Abs. 2 EAEG@ der Höhe nach begrenzt auf

  • den Gegenwert von 50.000 Euro der Einlagen sowie

  • 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von 20.000 Euro.

Die Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden (§ 4 Abs. 4 EAEG@).

Keinen Schutz haben

  • Inhaberschuldverschreibungen,

  • Inhaberzertifikate,

  • Einlagen, die nicht auf Euro oder die Währung eines EU-Mitgliedstaates lauten.

- Entschädigungsverfahren -

Entschädigungsfall

Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen (§ 5 Abs. 1 EAEG@)

Entschädigungsanspruch

Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich binnen eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden (§ 5 Abs. 3 EAEG@).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)

1. Rechtslage nach dem EAEG

   - Sicherungspflicht der Kreditinstitute

   - Entschädigungseinrichtung

   - Entschädigungsanspruch

   - Umfang des Entschädigungsanspruchs

   - Entschädigungsverfahren

2. EdB

3. Einlagensicherungsfond


Dokument-Nr. 000540 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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