Gebrauchsüberlassung
Rz. 5
Gegenseitige Gebrauchsüberlassungsverträge begründen auf Dauer wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen, z.B. beim Mietvertrag und Pachtvertrag stehen der wiederkehrenden Gebrauchsüberlassung die abschnittsweise wiederkehrende Vergütung gegenüber.
Bei abschnittsweiser Vergütung der wiederkehrenden Leistungen entsteht der Anspruch auf die Vergütung nicht bereits bei Vertragsschluss, sondern erst mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts (s.u. abschnittsweise Vergütung).
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>