Wiederkehrende Leistungen
Rz. 3
Während der Dauer des Dauerschuldverhältnisses besteht eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen.
Die Vergütung der wiederkehrenden Leistungen erfolgt in der Praxis oft abschnittsweise.
Beispiel: Die Wohnungsmiete ist abschnittsweise, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, zu entrichten (
§ 556b BGB@).
Der wiederkehrenden Leistung (z.B. Sachüberlassung) steht die abschnittsweise Gegenleistung (Vergütung) gegenüber (s.u. abschnittsweise Vergütung).
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