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Steuerrecht (Einkommensteuer)

Einleitung

Rz. 1

a) Die Einkommensteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen von natürlichen Personen erhoben.

Natürliche Personen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 EStG@).

Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Sie knüpft an die Leistungsfähigkeit einer natürlichen Person an. Das Einkommen ist ein Ausdruck der Leistungsfähigkeit.

Es gibt sieben verschiedene Einkunftsarten, z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die ein Gewerbetreibender erzielt, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die ein Freiberufler (wie z.B. eine Arzt Rechtsanwalt oder eine Tagesmutter) erziel oder Einkünfte aus Kapitalvermögen, die jede Person erzielen kann (siehe Einkunftsarten, Rz.4).

b) Die Einkommensteuer ist eine Veranlagungssteuer. Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Der Ausgangspunkt einer Veranlagung ist die Steuererklärung des Steuerpflichtigen. Durch die Einkommensteuererklärung erfährt der Staat die Einkunfsarten des Steuerpflichtigen und wie hoch die Einkünfte des Steuerpflichtigen sind (siehe Steuerveranlagung, Rz.10).

Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (siehe Abgabepflicht, Rz.8)

Eine Veranlagung unterbleibt, soweit gesetzliche Regelungen dies so vorsehen (siehe Steuerveranlagung, Rz.10).

c) Die Ermittlung des zu versteuernde Einkommens ist im EStG detailliert geregelt. Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Von den Einkünften sind die steuerlich zulässigen Ausgaben abzuziehen (siehe Steuerermittlung, Rz.6).

Steht das zu versteuernden Einkommen fest, kann die tarifliche Einkommensteuer aus Splitting- oder Grundtabelle entnommen werden. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um verschiedene Steuerermäßigungen (siehe Steuerermäßigung, Rz.16) ergibt die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG@).

Die festzusetzende Einkommensteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt (siehe Steuerbescheid, Rz.17).

d) Für die Besteuerung des zu versteuernden Einkommens hat der Staat sich für einen progressiven (steigenden) Steuersatz entschieden (siehe Steuerprogression, Rz.13).

e) Bei der Einkommensteuerpflicht ist zwischen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und der beschränkten Einkommensteuerpflicht zu unterscheiden.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 EStG@). Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte haben (siehe Steuerpflicht, Rz.3).

Natürliche Personen sind Einzelpersonen, Gesellschafter von Personengesellschaften, Gesellschafter einer juristischen Person (Körperschaft), wie Aktiengesellschaft und GmbH.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001979 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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